Satzung des Sauerländischen Gebirgsverein, Abteilung Allagen
Gegründet 01.01.1897
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
| 1.1. | Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein (SGV) Abteilung Allagen |
| 1.2. | Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V. |
| 1.3. | Der Verein hat seinen Sitz in 59581 Warstein - Allagen |
| 1.4. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck des Vereins
| 2.1. | Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| 2.2. | Zweck des Vereins ist, das Wandern und Radwandern zu pflegen und zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Wachhalten lebendiger Traditionen unseres Raumes, den Sinn für die Notwendigkeit des Naturschutzes zu schärfen und an der aktiven Landschaftspflege teilzunehmen. |
| 2.3. | Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. |
| 2.4. | Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die den Vorgaben der Satzung entsprechen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 2.5. | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
| 3.1. | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Firmen und Körperschaften können als „außerordentliche Mitglieder“ aufgenommen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Hauptversammlung kann Frauen und Männer zu „Ehrenmitgliedern“ ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. |
| 3.2. | Mit dem Stellen des Aufnahmeantrags erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
| 3.3. | Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mit zu teilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. |
| 3.4. | Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. |
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
| 4.1. | Die Mitglieder sind berechtigt und aufgerufen, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. |
| 4.2. | Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen zu nutzen. |
| 4.3. | Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. |
| 4.4. | Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendetet 18. Lebensjahr an. |
| 4.5. | Außerordentliche Mitglieder üben ihr Stimmrecht mit einer Stimme aus. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
| 5.1. | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. |
| 5.2. | Der Austritt ist dem zuständigen Vorstand bis spätestens zum 30. September eines Jahres mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. |
| 5.3. | Mitglieder, die gegen die Belange des Vereins verstoßen oder ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. |
| 5.4. | Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Erstattungsansprüche. |
| 5.5. | Der Vorstand beschließt den Ausschluss und teilt diesen Beschluss in der Jahreshauptversammlung mit. |
| 5.6. | Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. |
§ 6 Mitgliedsbeiträge
| 6.1. | Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag. |
| 6.2. | Die Zahlung des Jahresbeitrages wird zum 15. Januar eines laufenden Jahres per Bankeinzug erhoben. |
| 6.3. | Nichtmitglieder zahlen nach der 3.Teilnahme, den jeweils von der Hauptversammlung festgelegten Teilnehmerbeitrag. |
§ 7 Organe des Vereins
| 7.1. | der Vorstand |
| 7.2. | die Hauptversammlung |
§ 8 Vorstand
| 8.1. | Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. |
| 8.2. | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. |
| 8.3. | Es können weiter Fachwarte (Hütten-, Wander-, Wege-, Kultur-, Natur-, Presse-,) zur Unterstützung des Vorstandes gewählt werden. |
| 8.4. | Dem Vorstand obliegt die Leitung und Gestaltung des Vereinslebens, die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen, dem Bezirksvorstand und der Hauptgeschäftsstelle. |
| 8.5. | Der Vorstand kann bis zu 500 € für Vereinsanschaffungen ausgeben, ohne zuvor in der Hauptversammlung darüber entscheiden zu lassen. |
§ 9 Hauptversammlung
| 9.1. | Die Hauptversammlung findet alljährlich im Zeitraum Januar – März eines Jahres statt. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch ein Rundschreiben und durch Bekanntgabe der im Stadtgebiet vorhandenen Zeitungen. |
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| 9.2. | Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind: | a)Jahresbericht b)Kassenbericht c)Entlastung des Vorstandes d)Wahlen e)Beschlussfassung über eingegangene Anträge |
| 9.3. | Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 4 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Später eingegangene oder in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn das die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt. |
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| 9.4. | Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Mitgliedern ein. |
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| 9.5. | Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig. | |
| 9.6. | Alle Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten , die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen. |
§ 10 Wahlen und Abstimmungen
| 10.1. | Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. |
| 10.2. | Die Wahlen und Abstimmungen, die nach Satzung vorzunehmen sind, werden offen durchgeführt, sofern die Abstimmungsberechtigten nicht mit Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließen. |
| 10.3. | Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Nach jeweils zwei Jahren steht die Hälfte des Vorstandes zur Neu- bzw. Wiederwahl an. (1. Vorsitzender und Kassierer/ 2. Vorsitzender und Schriftführer) Wiederwahl ist zulässig . Ergänzungswahlen nimmt die nächste Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit vor. |
| 10.4. | Wahlen erfolgen jeweils mit der einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden. |
§ 11 Rechnungslage
| Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, geprüft. |
§ 12 Satzungsänderung
| Die Hauptversammlung kann eine Änderung der Satzung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen. |
§ 13 Auflösung des Vereins
| 13.1. | Die Hauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung können die Vereinsauflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand und der Hauptvorstand des SGV eingeladen werden. |
| 13.2. | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Schützenbruderschaft St. Sebastianus e.V. in Allagen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Allagen zu verwenden hat. |
§ 14 Geltungsbeginn
| Die bisherige Satzung vom 25.02.1978 wurde heute in der außerordentlichen Hauptversammlung geändert. Warstein - Allagen , den 24.11.2012 |