Satzung des Sauerländischen Gebirgsverein, Abteilung Allagen

Gegründet 01.01.1897

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein (SGV)
Abteilung Allagen
1.2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
1.3. Der Verein hat seinen Sitz in 59581 Warstein - Allagen
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist, das Wandern und Radwandern zu pflegen und zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Wachhalten lebendiger
Traditionen unseres Raumes, den Sinn für die Notwendigkeit des Naturschutzes zu
schärfen und an der aktiven Landschaftspflege teilzunehmen.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die den
Vorgaben der Satzung entsprechen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Firmen und Körperschaften können als „außerordentliche Mitglieder“ aufgenommen
werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Hauptversammlung kann Frauen und Männer zu „Ehrenmitgliedern“
ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
3.2. Mit dem Stellen des Aufnahmeantrags erkennt der Bewerber für den Fall seiner
Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist
dem Antragsteller mit zu teilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung bei der
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
3.4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Die Mitglieder sind berechtigt und aufgerufen, die Ziele und Interessen des Vereins zu
unterstützen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
4.2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu den jeweils geltenden
Bedingungen zu nutzen.
4.3. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
4.4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendetet 18. Lebensjahr an.
4.5. Außerordentliche Mitglieder üben ihr Stimmrecht mit einer Stimme aus.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
5.2. Der Austritt ist dem zuständigen Vorstand bis spätestens zum 30. September
eines Jahres mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
5.3. Mitglieder, die gegen die Belange des Vereins verstoßen oder ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden.
5.4. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
Erstattungsansprüche.
5.5. Der Vorstand beschließt den Ausschluss und teilt diesen Beschluss in der
Jahreshauptversammlung mit.
5.6. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1. Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
6.2. Die Zahlung des Jahresbeitrages wird zum 15. Januar eines laufenden Jahres
per Bankeinzug erhoben.
6.3. Nichtmitglieder zahlen nach der 3.Teilnahme, den jeweils von der Hauptversammlung
festgelegten Teilnehmerbeitrag.

§ 7 Organe des Vereins

7.1. der Vorstand
7.2. die Hauptversammlung

§ 8 Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassierer.
8.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
8.3. Es können weiter Fachwarte (Hütten-, Wander-, Wege-, Kultur-, Natur-, Presse-,)
zur Unterstützung des Vorstandes gewählt werden.
8.4. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Gestaltung des Vereinslebens,
die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Zusammenarbeit mit
den anderen Abteilungen, dem Bezirksvorstand und der Hauptgeschäftsstelle.
8.5. Der Vorstand kann bis zu 500 € für Vereinsanschaffungen ausgeben,
ohne zuvor in der Hauptversammlung darüber entscheiden zu lassen.

§ 9 Hauptversammlung

9.1. Die Hauptversammlung findet alljährlich im Zeitraum Januar – März eines Jahres statt.
Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin durch ein Rundschreiben und durch Bekanntgabe
der im Stadtgebiet vorhandenen Zeitungen.
9.2. Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind: a)Jahresbericht
b)Kassenbericht
c)Entlastung des Vorstandes
d)Wahlen
e)Beschlussfassung über eingegangene Anträge
9.3. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 4 Tage vor der
Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
Später eingegangene oder in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur
behandelt werden, wenn das die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
9.4. Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf
oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Mitgliedern ein.
9.5. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.
9.6. Alle Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten ,
die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

10.1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
10.2. Die Wahlen und Abstimmungen, die nach Satzung vorzunehmen sind, werden offen
durchgeführt, sofern die Abstimmungsberechtigten nicht mit Mehrheit geheime
Stimmabgabe beschließen.
10.3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 4 Jahre gewählt.
Nach jeweils zwei Jahren steht die Hälfte des Vorstandes zur Neu- bzw. Wiederwahl an.
(1. Vorsitzender und Kassierer/ 2. Vorsitzender und Schriftführer)
Wiederwahl ist zulässig .
Ergänzungswahlen nimmt die nächste Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit vor.
10.4. Wahlen erfolgen jeweils mit der einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los,
in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 11 Rechnungslage

Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch zwei von der
Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören,
geprüft.

§ 12 Satzungsänderung

Die Hauptversammlung kann eine Änderung der Satzung mit drei Viertel der
abgegebenen Stimmen beschließen.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1. Die Hauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung können
die Vereinsauflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen.
Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand und der Hauptvorstand
des SGV eingeladen werden.
13.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen an die Schützenbruderschaft St. Sebastianus e.V. in Allagen
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
in Allagen zu verwenden hat.

§ 14 Geltungsbeginn

Die bisherige Satzung vom 25.02.1978 wurde heute in der
außerordentlichen Hauptversammlung geändert.
Warstein - Allagen , den 24.11.2012

Satzung des Sauerländischen Gebirgsverein, Abteilung Allagen

Satzung SGV Allagen